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Klasseneinteilung der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF)

Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind und bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben.

Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören:


Gefahrklasse A:


Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar:


  • Gefahrklasse A I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C
  • Gefahrklasse A II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C
  • Gefahrklasse A III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55 °C bis 100 °C


Gefahrklasse B:


Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen, beispielsweise Acetaldehyd, Aceton, Ethanol usw.

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich.

Name des Autors: team