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Zusammenfassung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG

Zusammenfassung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

(In der Fassung des Beschlusses des Bundeskabinetts vom 15. August 2001)


Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten: Jede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischen Lösemitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien entfernt werden einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auch die Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.


Der Betreiber einer Anlage hat eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 52 Abs.3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind, in kürzest möglicher Frist soweit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Satz 1 dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.


Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten. Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich 100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden.



Emissionsgrenzwerte


diffuse Emissionen


1 - 10 t/a Lösemittelverbrauch > 10 t/a Lösemittelverbrauch
20 % der eingesetzten Menge (1), (2) 15 % der eingesetzten Menge (1), (2)
(1) Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2 und 3 ein Grenzwert von 10 von Hundert, für Verbindungen nach § 3 Abs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können.

(2) Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 von Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.

gefasste Emissionen


75 (mg C/m³) (1)
(1) gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 von Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.


Besondere Anforderungen: Die Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen.



Anforderungen an die Durchführung der Überwachung


1. Einzelmessungen


  • Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestimmungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzelmessung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

  • Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.


2. Kontinuierliche Überwachung


  • Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zu lassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzulegen.

  • Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn:

  1. kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Stundenmittelwerten, die Emissionsgrenzwerte überschreitet

  2. keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.


Nach Anhang I Nr.2.1 werden von der Regelung Anlagen zur Oberflächenreinigung mit einem Lösemittelverbrauch von mehr als 1 t/a erfasst. Die Richtlinie sieht den Schwellenwert von 1 t/a nur für Anlagen vor, die unter Verwendung von organischen Verbindungen nach § 3 Abs.2 oder 3 betrieben werden, für Anlagen, die mit anderen flüchtigen organischen Stoffen betrieben werden, beträgt der Schwellenwert nach der Richtlinie dagegen 2 t/a. Nicht erfasst werden Oberflächenreinigungsanlagen nach § 2 Abs.2, die für die Verwendung leichtflüchtiger halogenierter organischer Verbindungen dem Geltungsbereich der 2. BImSchV unterliegen. Durch die Herabsetzung des Schwellenwertes gegenüber der Richtlinie von 2 t/a auf 1 t/a werden weitere der Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik zugängliche Emissionsminderungspotentiale ausgeschöpft. Weitere Emissionsminderungspotentiale nach dem Stand der Technik ergeben sich durch die Herabsetzung der Bagatelleschwelle für den Lösemittelgehalt von Reinigungsmitteln gegenüber der Richtlinie von 30 % auf 20 %. Die Anforderungen können erfüllt werden, indem die Anlagen in ähnlicher Art und Weise errichtet und betrieben werden wie Anlagen nach der 2. BImSchV.



Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen


Eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach §52 Abs.3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind, sind in kürzest möglicher Frist soweit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung solcher Stoffe oder Zubereitungen in Anlagen nach § 3 Abs. 1 und 2, in denen die lösemittelführenden Behälter und Leitungen gasdicht ausgeführt sind oder während des Betriebs unter vermindertem Druck gehalten werden, sofern der Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch von 1 t/a unterschritten wird.


Beim Betrieb von Anlagen dürfen als leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe nur Tetrachlorethen, Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner Form eingesetzt werden. Absatz 1 bleibt von Satz 1 unberührt. Den Halogenkohlenwasserstoffen dürfen keine Stoffe zugesetzt sein oder zugesetzt werden, die nach Absatz 1 krebserzeugend sind.


Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen nach § 2 Abs.1, die nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Emissionen an den dort genannten flüchtigen organischen Verbindungen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand, nicht überschreiten.

Name des Autors: team